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COVID-19: Wiederaufnahme

Coronavirus – Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten

Am Freitag, 08. Mai, hat die Landesregierung mit einem eigenen Landesgesetz die Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeiten festgelegt. Dabei wurden auch die Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen, welche von Betrieben, Mitarbeitern und Kunden (bzw. Gästen) zu beachten sind, vorgeschrieben. Mit dem Beschluss Nr. 376 vom 26. Mai 2020 (siehe Änderungen in blauer Schrift) und dem Beschluss vom 09. Juni 2020 (Aktualisierung der Anlage A zum Landesgesetz Nr. 4/2020) (siehe Änderungen in grüner Schrift) hat die Landesregierung nun neue Bestimmungen dazu erlassen bzw. bestehende abgeändert.

So ist im Freien und in geschlossenen Räumen ist stets ein Sicherheitsabstand von 1 Meter einzuhalten, außer zwischen zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts.  Es gibt keine allgemeine Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege. Kann dieser zwischenmenschliche Sicherheitsabstand nicht eingehalten werden, wird von allen Personen das Tragen eines Mundschutzes bzw. eines Schutzes der Atemwege verlangt (ausgenommen sind Mitglieder desselben Haushalts).

 

Als Schutz der Atemwege gelten:

  • chirurgische Masken oder
  • waschbare Gesichtsmasken (auch selbst hergestellte), aus mehrschichtigen Materialien, die eine Abdeckung vom Kinn bis zur Nase ermöglichen.
  • geeignete Schutzvisiere nur in Kombination mit chirurgischen Masken

Achtung: Die Masken müssen alle ohne Ventil sein.

Mitarbeiter müssen aufgrund der Bestimmungen zur Arbeitssicherheit chirurgische Masken oder je nach Tätigkeit, z. B. Mitarbeiter im Service, die während der Arbeit in ständigem Kontakt mit Gästen sind oder Mitarbeiter, die im Bereich der Körperpflege tätig sind, chirurgische Masken verwenden. Zusätzlich – aber nicht als Ersatz – kann ein Gesichtsvisier verwendet werden. 

 

 

Öffnung von Restaurants & Schankbetriebe

Ab Montag, 11. Mai, können alle Tätigkeiten betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken, auch Buschenschank (im Rahmen von Roter Hahn), ausgeübt werden.

 

Öffnung von Beherbergungsbetrieben

Ab 25. Mai dürfen ALLE Beherbungsbetriebe und somit auch Privatvermieter wieder öffnen. Grundsätzlich gilt: Für Beherbergungsbetriebe gibt es keine Beschränkungen der maximalen Gästeanzahl, die im Betrieb beherbergt werden darf.
Hingegen für die verschiedenen Bereiche eines Beherbergungsbetriebes gibt es spezifische Vorschriften, welche zu beachten sind.

Auflagen und Sicherheitsbestimmungen im Detail

Allgemeine Sicherheitsvorschriften

  • Im gesamten Betrieb muss eine ausreichende Anzahl von Vorrichtungen zur Desinfektion der Hände für Gäste und Mitarbeiter zur Verfügung stehen. Im Besonderen müssen diese Vorrichtungen neben Tastaturen, Touchscreens und Zahlungssystemen im Fall der Kundenverwendung verfügbar sein.
  • Die Desinfektion der Hände vor und nach der Benutzung der Toilette ist verpflichtend.
  • Eine regelmäßige Reinigung und Raumhygiene müssen gewährleistet sein. Sofern möglich, müssen eine ausreichende natürliche Lüftung und ein ausreichender Luftaustausch gewährleistet sein.

Gemeinschaftsflächen

  • Auf den Gemeinschaftsflächen, auch im Freien (Garten), mit Ausnahme der Flächen für die Verabreichung von Speisen und Getränken (Frühstücksraum) gilt die 1/10-Regelung. Das bedeutet, dass sich maximal eine Person pro 10 m² Fläche auf der Gemeinschaftsfläche gleichzeitig aufhalten darf, wobei nur die Zahl der Gäste berücksichtigt wird.
  • Es muss stets ein Sicherheitsabstand von 1 Meter zwischen den Personen eingehalten werden, außer es handelt sich um Personen, die im selben Haushalt wohnen oder im selben Zimmer untergebracht sind. Wird dieser Abstand unterschritten, wird das Tragen eines Schutzes der Atemwege verlangt.
  • Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, für die Einhaltung der 1/10-Regelung zu sorgen.

Frühstücksraum (Flächen für Verabreichung von Speisen und Getränken)

  • Die 1/10-Regelung findet hier keine Anwendung.
  • In den Bereichen zu Verabreichung von Speisen und Getränken dürfen sich nicht mehr Personen aufhalten als es Sitzplätze gibt.
  • Die Tische müssen so gereiht sein, dass ein Abstand zwischen den frontal sitzenden Personen von 1 Meter in allen Richtungen (frontal, schräg, seitlich und nach hinten), mit Ausnahme für zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts und Personen, die im selben Zimmer beherbergt sind, eingehalten wird. Dieser Abstand kann in alle Richtungen unterschritten werden, wenn geeignete Trennvorrichtungen zwischen den Personen installiert sind, um die Tröpfcheninfektion zu verhindern.
  • Der Konsum und die Verabreichung am Tresen ist nur dann erlaubt, wenn der zwischenmenschliche Abstand von 1 Meter zwischen den Gästen eingehalten wird oder wenn geeignete Trennvorrichtungen vorhanden sind, um die Tröpfcheninfektion zu verhindern.
  • Am Tisch kann auf das Tragen eines Schutzes der Atemwege verzichtet werden.
  • Am Tresen kann nur für die unabdingbare Zeit des Verzehrs auf das Tragen eines Schutzes der Atemwege verzichtet werden.
  • Für die Bedienung am Buffet ist das Tragen eines Schutzes der Atemwege und das Tragen von Einweghandschuhen vorgeschrieben.
  • Tische, Utensilien und eventuelle Trennvorrichtungen zwischen den Personen müssen nach jedem Kundenwechsel gereinigt und desinfiziert werden.
  • Die im Service beschäftigten Mitarbeiter, die während der Arbeit in ständigem Kontakt mit Gästen sind, müssen chirurgische Masken verwenden. Zusätzlich – aber nicht als Ersatz – kann ein Gesichtsvisier verwendet werden. 

Wellnessbereich

  • Im gesamten Wellnessbereich findet die 1/10-Regelung Anwendung, ebenso ist die Einhaltung der Abstandsregel von 1 Meter, mit Ausnahme für zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts und Personen, die im selben Zimmer beherbergt sind, einzuhalten.
  • Es sind nur Saunen und Dampfbäder mit einer Temperatur von min.60 Grad geöffnet.
  • Saunen und Dampfbäder können nur auf Vormerkung genutzt werden. Sie können nur einzeln, oder gleichzeitig nur von Personen desselben Haushalts bzw. Personen, die im selben Zimmer beherbergt sind, genutzt werden. Saunen und Dampfbäder müssen nach jedem Wechsel gereinigt werden. Gemeinschaftsräume, Toiletten, Duschen und Ausstattungsgegenstände müssen alle 2 Stunden gereinigt und desinfiziert werden.
  • Die Nutzung von Kneippanlagen ist nur mit fließendem Wasser möglich.
  • Die Anwesenheit der Personen ist in geeigneten Systemen oder Tabellen zu erfassen und muss nach 30 Tagen gelöscht werden.

 

  • In der Beautyabteilung, bei Behandlungen, bei welchen Dienstleister und Kunden sich über einen längeren Zeitraum in einer Entfernung von weniger als einen Meter befinden, müssen die Dienstleister eine chirurgische Maske mit Gesichtsvisier tragen. Kunden müssen chirurgische Einweggesichtsmasken oder waschbare Gesichtsmasken zum Schutz der Atemwege tragen. Die Dienstleister und der Kunde müssen Einweghandschuhe verwenden oder sich vor und nach der Leistungserbringung die Hände desinfizieren. Die Verwendung weiterer Schutzausrüstung für die Schönheitspfleger kann aus Gründen der Arbeitssicherheit notwendig sein. So ist auch die Verwendung eines Einwegmantels bei Behandlungen notwendig, bei denen der Kunde keinen Mundschutz tragen kann. Die tägliche Laser-Fiebermessung des Personals und eine Laser-Fiebermessung der Kunden vor Durchführung der Beautybehandlung ist notwendig.

Möglichkeit "Covid-Protected-Area"

Die Einhaltung der Maßnahmen der „Covid-Protected-Area“ ermöglicht es, von den Beschränkungen laut Abschnitt II B (Beherbergung) , 1 (1/10 Regelung), 3 (Speisesäle), 4 (Selbstbedienung am Buffet), 6  (Freibäder und Hallenbäder) und 10 (Saunen und Kneippanlagen) abzusehen. 
Um die Voraussetzungen einer „Covid-Protected-Area“ zu erfüllen, müssen die folgenden zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden:

  • Tägliche Laser-Temperaturmessung für alle Mitarbeiter und wöchentliche COVID-Tests für alle Mitarbeiter gemäß dem Protokoll des Gesundheitsbetriebes.
  • Lückenloser Gästecheck: Die Gäste und Kunden weisen beim Check-in einen zertifizierten, negativen PCR-Test vor, dessen Ergebnis nicht älter als vier Tage ist oder erbringen den zertifizierten Nachweis einer Antikörper-Entwicklung, oder  machen bei Ankunft einen Test gemäß Protokoll des Sanitätsbetriebs.
  • Die Anwesenheit der Personen ist in geeigneten Systemen oder Tabellen zu erfassen und muss nach 30 Tagen gelöscht werden.
  • Weitere spezifische Maßnahmen, die es Gästen erlauben, einen Urlaub zu verbringen mit möglichst geringen Risiken der Ansteckung.

Das vorgesehene Protokoll des Sanitätsbetriebs für die Umsetzung der „Covid Protected Area“ liegt im Moment noch nicht vor.

Regelung für Freibäder und Hallenbäder

  • Freibäder öffnen unter Einhaltung der Abstandsregel von 1 Meter, mit Ausnahme für zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts und Personen, die im selben Zimmer des Beherbergungsbetriebes untergebracht sind. Wenn sich Personen bewegen oder der Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss ein Schutz der Atemwege verwendet werden. Im Wasser muss kein Schutz der Atemwege verwendet werden, aber der vorgesehene Mindestabstand ist einzuhalten.
  • Die Berechnung der maximalen Obergrenze der gleichzeitig anwesenden Personen unter Einhaltung der 1/10-Regel (1 Person je 10 m²) erfolgt aufgrund der nutzbaren Fläche, einschließlich die Wasserfläche.  
  • Die Nutzung von Umkleidekabinen und Duschen auch in Innenräumen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:
    • In den Umkleideräumen gilt, mit Ausnahme der Duschen, jedenfalls die Pflicht zum Tragen des Schutzes der Atemwege. Es muss ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Es dürfen gleichzeitig nur doppelt so viele Personen in den
      Umkleideräumen anwesend sein wie es verwendbare Duschplätze gibt. Bei nur einer Dusche oder in Umkleideräumen bis zu 20 m² dürfen bis zu 3 Personen anwesend sein. In Umkleideräumen öffentlicher Schwimmbäder und Thermalanlagen gilt die 1/10 Regel.
    • Garderobeschränke müssen nach jedem Gebrauch desinfiziert werden. Alternativ stellt der Betreiber den Kunden Einweg-Plastiksäcke zur Aufbewahrung der Kleider und Schuhe zur Verfügung.
    • Duschen müssen nach jedem Gebrauch desinfiziert werden. Alternativ muss jedem Kunden ein Sprühdesinfektionsmittel auf Alkoholbasis zur Desinfektion der Wände, Duschstange und Duschplatte zur Verfügung gestellt werden, damit dieser zur eigenen Sicherheit vor Gebrauch die Dusche desinfiziert und nach 45 Sekunden Einwirkzeit die Dusche benutzen kann.
    • Im Duschraum sind 1 Meter Mindestabstand zwischen den Personen zu gewährleisten, da kein Schutz der Atemwege getragen werden kann. Im Raum mit Duschen dürfen sich nur so viele Personen gleichzeitig aufhalten, wie verwendbare Duschkabinen sind.
    • Die Anwesenheit der Personen ist in geeigneten Systemen oder Tabellen zu erfassen und muss nach 30 Tagen gelöscht werden.
  • Die Desinfektion der Hände muss an den Eingängen, an den Toiletten und bei Sitzgelegenheiten möglich sein.
  • Liegen, Sonnenschirme und sämtliche von Gästen genutzte Ausstattungsgegenstände müssen nach jedem Personenwechsel desinfiziert werden.
  • Bei Hallenbädern müssen die Belüftung und der Luftaustausch entweder über eine geeignete zu öffnende Fensterfläche oder über ein Luftaustauschsystem erfolgen, sofern es sich um ein Lüftungsgerät (RLT-Gerät) oder ein System der kontrollierten mechanischen Lüftung (VMCGerät) handelt. Diese Systeme müssen so eingestellt werden, dass nur Primärluft verwendet wird. Ist dies nicht möglich, muss der Umluftanteil so weit wie möglich reduziert werden. Das
    System muss überprüft und gereinigt werden, und wenn das Filterpaket fast abgelaufen ist, muss es durch ein leistungsfähigeres ersetzt werden. Die Lüftungsgitter der Anlagen müssen mit Microfasertüchern gereinigt werden, die mit
    70%iger Alkohollösung getränkt sind. 
  • Das aktive freie Chlor muss zwischen 1 – 1,5 mg/l betragen, das gebundene Chlor unter 0,4 sowie der PH-Wert des Wassers zwischen 6,5 und 7,5. Die Prüfung ist alle 2 Stunden vorzunehmen und in einer Tabelle zu erfassen. Für Becken ohne Chlor finden die Maßnahmen gemäß Naturbadeteiche Anwendung.
  • Im Wasser von betreibergeführten Naturbadeteichen gilt eine Zugangsbeschränkung auf Grundlage der 1/10 Regel. Der Betreiber muss regelmäßige Wasserproben garantieren. Im Wasser und auf den Liegeplätzen finden die geltenden Abstände  Anwendung.
  • Im Wasser von freien Badeseen und freien Naturteichen finden im Wasser und auf den Liegeplätzen die geltenden Abstände Anwendung.

Sportliche Aktivitäten im Freien

  • Im Freien dürfen sämtliche sportlichen Aktivitäten des Breitensports, und jene, die von Sportvereinen im Freien ausgeübt werden, und die nicht in Form von Mannschaftssport betrieben werden, ausgeübt werden.  
  • Bei allen sportlichen oder motorischen Aktivitäten muss während der Fortbewegung immer ein Sicherheitsabstand von 1 Meter eingehalten werden, mit Ausnahme für zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts.
  • Bei sportlichen Tätigkeiten, wenn eine konkrete Möglichkeit besteht, andere Menschen zu treffen und der Abstand von 1 Meter zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss ein Schutz der Atemwege verwendet werden.
  • Die Nutzung von Umkleidekabinen und Duschen ist unter strengen Auflagen erlaubt.
  • Unter Berücksichtigung der oben genannten Regeln, können Sport- oder Fitnesstrainer ihre Tätigkeit im Freien auch mit mehreren Personen ausüben.
  • Die Begleitung von Kindern ist bis zum Alter von 8 Jahren verpflichtend.

Sportliche Aktivität im geschlossenen Raum

Unter diese  Tätigkeit fallen die Tätigkeit des Breitensports und jener, die von Sportvereinen in geschlossenen Räumen ausgeübt werden, jene der Fitnessstudios, der öffentlichen und privaten Sporthallen,  auch Schulturnhallen, Sportzentren und Sportclubs, der Kletterhallen (auch wenn sie sich teilweise im Freien befinden) sowie generell der Tätigkeiten zum Wohlbefinden des einzelnen durch körperliche Übungen. Ausgenommen sind alle Formen des Mannschaftssports in geschlossenen Räumen.

Es sind folgende Maßnahmen zu beachten:

  • Die maximale Obergrenze für gleichzeitig anwesende Personen wird durch die 1/10-Regel berechnet.
  • Zwischen den Personen, einschließlich jener an Geräten, muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter eingehalten werden, mit Ausnahme für zusammenlebende Mitglieder desselben Haushalts. Wenn sich Personen im Raum bewegen oder der Mindestabstand von 1 Metern zwischen den Personen nicht eingehalten werden kann, muss ein Schutz der Atemwege verwendet werden. Es ist keine Übung mit direktem Körperkontakt möglich.
  • Es müssen eine tägliche Laser-Fiebermessung des Personals und eine Laser-Fiebermessung der Kunden vor Beginn der Aktivitäten durchgeführt werden.
  • Alle Nutzer von Fitness-Studios und Kletterhallen tragen ohne Unterbrechung die eigenen jedenfalls regelmäßig zu desinfizierenden Sporthandschuhe oder desinfizieren vor und nach jeder Nutzung von Geräten ihre Hände.
  • Nach jedem Gebrauch stellt der Verantwortliche des Fitnessstudios sicher, dass die Stellen an den Geräten desinfiziert werden, die mit dem Körper und dem ausgeatmeten Aerosol der Personen in Kontakt gekommen sind.
  • Dort, wo möglich, bleiben die Fenster offen und es werden besondere Maßnahmen zum ausreichenden Luftaustausch gewährleistet.
  • Die Nutzung von Umkleidekabinen und Duschen auch in Innenräumen ist unter folgenden Bedingungen erlaubt:
    • In den Umkleideräumen gilt, mit Ausnahme der Duschen, jedenfalls die Pflicht zum Tragen des Schutzes der Atemwege. Es muss ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Es dürfen gleichzeitig nur doppelt so viele Personen in den
      Umkleideräumen anwesend sein wie es verwendbare Duschplätze gibt. Bei nur einer Dusche oder in Umkleideräumen bis zu 20 m² dürfen bis zu 3 Personen anwesend sein. In Umkleideräumen öffentlicher Schwimmbäder und Thermalanlagen gilt die 1/10 Regel.
    • Garderobeschränke müssen nach jedem Gebrauch desinfiziert werden. Alternativ stellt der Betreiber den Kunden Einweg-Plastiksäcke zur Aufbewahrung der Kleider und Schuhe zur Verfügung.
    • Duschen müssen nach jedem Gebrauch desinfiziert werden. Alternativ muss jedem Kunden ein Sprühdesinfektionsmittel auf Alkoholbasis zur Desinfektion der Wände, Duschstange und Duschplatte zur Verfügung gestellt werden, damit dieser zur eigenen Sicherheit vor Gebrauch die Dusche desinfiziert und nach 45 Sekunden Einwirkzeit die Dusche benutzen kann.
    • Im Duschraum sind 1 Meter Mindestabstand zwischen den Personen zu gewährleisten, da kein Schutz der Atemwege getragen werden kann. Im Raum mit Duschen dürfen sich nur so viele Personen gleichzeitig aufhalten, wie verwendbare Duschkabinen sind.
    • Die Anwesenheit der Personen ist in geeigneten Systemen oder Tabellen zu erfassen und muss nach 30 Tagen gelöscht werden.

Zeitungen und Infomaterial

  • Nach dem Lesen von Zeitungen oder dem Benutzen von Spielkarten sind die Hände zu desinfizieren.

Transport von Personen

Auch bei Nicht-Linientransporten, wie z. B. bei Reisebussen, gibt es gewisse Auflagen zu erfüllen. Grundsätzlich gilt dabei die Pflicht zum Tragen eines Schutzes der Atemwege für die Fahrgäste und Fahrer. Im Folgenden die weiteren Auflagen im Detail:

    • Es gilt die Abstandregel von 1 Meter, außer zwischen zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts. Der Abstand kann unterschritten werden bei einer Sitzanordnung in derselben Blickrichtung oder im Falle der Installation von geeigneten Trennvorrichtungen zwischen den Gästen, um die Tröpfcheninfektion zu verhindern. Ein Sitzplatz neben dem Fahrer und ein Sitzplatz zwischen jedem Fahrgast bleiben jedenfalls frei, außer zwischen zusammenlebenden Mitgliedern desselben Haushalts.
    • Beim Transport in privaten PKWs, wozu auch die Hotel-Shuttlebusse gehören, von Personen, die nicht im selben Haushalt leben, kann der Mindestabstand von 1 Meter zwischen den Personen während der Fahrt unterschritten werden, wenn alle Insassen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Diese Regelung gilt allerdings nur für Fahrten innerhalb von Südtirol.
    • Auch bei Fahrten im übrigen Staatsgebiet können Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, gemeinsam in einem PKW fahren. Es gilt jedoch, dass der Beifahrersitz frei bleiben muss und pro Rückbank max. 2 Personen sitzen dürfen. D. h. bei einem PKW mit 5 Sitzplätzen dürfen maximal 3 Personen mitfahren. Alle Personen müssen zudem einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Regelung bei Events und Veranstaltungen

Öffentliche Events und Veranstaltungen, auch solche, die im Freien stattfinden, sind nur dann zulässig, wenn im Rahmen dieser Veranstaltung keine Speisen und/oder Getränke verabreicht werden.

  • Durch die Einhaltung der verschiedenen Maßnahmen wird verhindert, dass es zu einem direkten Kontakt der Teilnehmer kommt.
  • Die Stühle müssen so angeordnet werden, dass ein stabiler Abstand von mindestens 1 Meter zwischen den Personen ohne Schutz der Atemwege eingehalten werden kann. Der Mindestabstand von 1 Meter kann im Falle eines Schutzes der Atemwege oder der Installation von geeigneten Trennvorrichtungen zwischen den Personen unterschritten werden.
  • In geschlossenen Räumen auf abgegrenzten Flächen, wo keine Stühle oder diese nicht für alle Anwesenden vorgesehen sind, wird durch die Einhaltung der 1/10-Regelung eine Zugangsbeschränkung vorgesehen, um eine zu hohe Personendichte zu vermeiden.
  • Der Ein- und Ausgang der Personen wird mithilfe von Lenksystemen, Sicherheitspersonal und eventuellen Vormerksystemen so geregelt, dass die Sicherheitsabstände zwischen den Personen jederzeit eingehalten werden können.

Private Veranstaltungen

  • Bei privaten Veranstaltungen oder Zusammenkünften mehrerer Personen, wie z. B. Hochzeiten, Tauffeiern, Jubiläen etc., können hingegen weiterhin Speisen und Getränke an die Gäste verabreicht werden.
  • Finden diese in einem gastgewerblichen Betrieb statt, ist die allgemein gültige Abstandsregel von 1 Meter zwischen den Personen, die nicht im selben Haushalt wohnen, zu beachten. Zudem sind alle weiteren geltenden Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

LEITLINIEN - Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Beherbergungsbetriebe

Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Beherbergungsbetriebe

Unter dem VPS-Mitgliederbereich, unter dem Punkt „Maßnahmen CORONAVIRUS“, finden Sie den Leitfaden für die Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Privatvermietung. Dieses Dokument lehnt sich an das von der Task Force „Sichere Gästebetreuung“ des Verbands Federalberghi und den Experten von Confindustria Alberghi und Assohotel unter der Aufsicht von Prof.
Pierluigi Viale von der Universität Bologna, Direktor der Abteilungen für Infektionskrankheiten der Poliklinik S. Orsola, ausgearbeiteten Protokolls „Sicherheits- und Hygienekonzept für Beherbergung“ an.
Ziel ist es, Beherbergungsbetrieben bei der Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit Empfehlungen für einen korrekten Umgang in der Ausübung der Tätigkeit zu geben, um das Risiko einer Ausbreitung des SARSCoV-2-Virus zu vermindern…

Hier erfahren Sie mehr...
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