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COVID-19: Schließung

COVID-19: NEUE Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe

Die Verordnung von Landeshauptmann Arno Kompatscher Nr. 63/2020 vom 03. November 2020 sieht aufgrund der steigenden Infektionszahlen weitere Verschärfung der Maßnahmen zur Einschränkung der Verbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Coronavirus) vor, welche ab Mittwoch, 04. November 2020, 0:00 Uhr in Kraft treten. Dazu gehört unter anderem auch, dass Beherbergungsbetriebe keine neuen Gäste für touristische Nächtigungen mehr aufnehmen dürfen.

Ab in Kraft treten der Verordnung (Nr. 63/2020) dürfen Beherbergungsbetriebe, dazu zählen auch Privatvermieter, in ganz Südtirol keine neuen Gäste für touristische Zwecke mehr aufnehmen. Dementsprechend müssen auch alle Schwimmbäder, Wellnessbereiche, Fitnessräume usw. in den Hotels/Beherbergungsbetrieben geschlossen werden.

Nachstehend eine Übersicht zu den wichtigsten Fragen:

Wie lange dürfen Gäste, welche vor dem 04. November angereist sind, beherbergt werden?

Laut Aussagen des Landeshauptmanns in der Pressekonferenz vom 03.11. (siehe Minute 08:15) müssen Gäste bis Sonntag, 08. November, den Beherbergungsbetrieb verlassen. Bis dahin dürfen diese Gäste aber verpflegt werden, sprich die Verabreichung von Speisen und Getränken an Hausgäste ist erlaubt.

Pressekonferenz vom 03/11/2020

Wann können neue Gäste wieder aufgenommen werden?

Diese Verordnung wurde mit der Verordnung Nr. 69 vom 12. November 2020 ersetzt und gilt bis Sonntag, 29. November 2020.

Wer ist von dieser Verordnung ausgenommen?

Die Beherbergung ist nur mehr für jene Personen erlaubt, welche im Zusammenhang mit Berufstätigkeiten stehen, wie z. B.:

  • für Gesundheitspersonal, welches im Zusammenhang mit dem Notstand eingesetzt wurde,
  • für Personen, welche vom Bevölkerungsschutz eingestellt wurde und
  • allgemein für Personen, die sich aus Arbeitsgründen in Südtirol aufhalten.

Die Tätigkeiten der Verabreichung von Speisen und Getränken innerhalb der Beherbergungsbetriebe darf ausschließlich zugunsten der Hausgäste fortgeführt werden.

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