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RAI-Gebühr für das Jahr 2025

Erneuerung des RAI-Sonderabonnements für TV und Radio für das Jahr 2025

Die RAI-Gebühr für Radio- und Fernsehgeräte ist in gastgewerblichen Betrieben für das Jahr 2025 wieder zu entrichten. Die Gebühren für Betriebe wurden dieses Jahr nicht angehoben, sie müssten also weiterhin gleich geblieben sein. Die Einzahlungsfrist ist der 31. Jänner 2025.

Watching TV and using remote controller

All jene, die ein oder mehrere Geräte, die für den Empfang der Radio- und Fernsehsendungen geeignet sind oder dafür eingerichtet werden können, im Gastgewerbe, in öffentlich zugänglichen Lokalen oder auf jeden Fall außerhalb des Familienhaushalts bereithalten oder sie mit direkten oder indirekten Gewinnabsichten einsetzen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung (etwa zum Anschauen von Videokassetten und Filmen, zum Empfang von Televideo usw.) müssen laut Gesetz die Gebühren für das Sonderabonnement bezahlen.

Somit sind auch Privatvermieter verpflichtet für die Fernsehgeräte, welche sich im Betrieb, d. h. sich in den Zimmern und Ferienwohnungen bzw. im Aufenthaltsraum, befinden, das RAI-Sonderabonnement zu bezahlen. Die Erinnerung zur Zahlung der RAI-Gebühr erfolgt über die PEC-E-Mailadresse. Es wird daher empfohlen, das PEC-Postfach regelmäßig zu prüfen. Der bezahlte Posterlagschein gilt als Rechnung, darum sollte dieser bei der Abgabe evtl. BH-Unterlagen abgegeben werden.

Welche Zahlungsfristen gibt es für die Rai 2025?

Die Einzahlungsfrist ist Freitag, 31. Jänner 2025.

Die Gebühr sollte nicht erhöht worden sein.

Wie kann ich die Gebühr begleichen?

  • Die Zahlung kann weiterhin mittels zugestelltem Posterlagschein, mittels Banküberweisung oder mittels SEPA-Dauerauftrag abgewickelt werden. Damit der SEPA-Dauerauftrag allerdings für das Jahr 2025 aktiv ist, müsste dieser fristgerecht innerhalb November 2024 beantragt worden sein.
    • Betroffene, welche eine SEPA-Dauerauftrag haben, erhalten dennoch ein Schreiben der RAI mit entsprechendem Posterlagschein, mit den Vermerken „Addebito S.B.F. su C/C presso…“ mit Angabe der eigenen Bank sowie „Bollettino da non utilizzare“. Da der geschuldete Betrag zum Zahlungstermin direkt vom Bankkonto abgebucht wird, ist der Posterlagschein nicht zu berücksichtigen.
  • Als Rechnung gilt der bezahlte Posterlagschein bzw. im Falle der SEPA-Abbuchung der erhaltene Posterlagschein.

Info für Betriebe, mit Auflassung der Tätigkeit am 31.12.2024

Betriebe, welche mit 31.12.2024 die Tätigkeit der Privatvermietung aufgelassen haben, sollten dies schnellst möglichst der Rai über die nachstehende PEC-Adresse mitteilen:  srbz.apa@rai.it .  Die RAI benötigt hierfür folgende Betriebsdaten: Firmennamen, Datum der Betriebseinstellung, Steuernummer/MwSt.-Nr. , Adresse Rechssitz, Adresse lokale Niederlassung.

Rai-Abonnement für Privatwohnung

Die Rai-Gebühr für die Privatwohnung wird dieses Jahr von 70 Euro auf 90 Euro erhöht und wird wieder automatisch über die Stromrechnung fakturiert (sofern man einen eigenen Stromanschluss für den privaten Haushalt hat) und ist zusätzlich zum Sonderabonnement für den Betrieb geschuldet.

Hinweis

Weitere Infos können Sie direkt beim RAI-Büro (T. 0471 902 442) einholen. Öffnungszeiten: Nur auf Vormerkung! Interessierte finden unter www.abbonamenti.rai.it die geltenden Bestimmungen im Detail.

FAQ zur RAI Gebühr

Wie hoch sind die Kosten?

Die jährlichen Kosten für Privatvermieter sollten auch dieses Jahr wieder betragen:

  • Euro 203,70.- (inkl. MwSt. von Euro 7,83.-) für Kategorie E – für Privatvermieter, welche in ihrem Betrieb nur 1 TV haben
  • Euro 407,35.- (inkl. MwSt. von Euro 15,67.-) für Kategorie D – für Privatvermieter, welche in ihrem Betrieb min. 2 TV besitzen, unabhängig von der max. Anzahl der Fernsehgeräte

Wie kann ich das Sonderabonnement steuerlich verwenden?

Im Sonderabonnement ist die Mehrwertsteuer inbegriffen: um die Steuer eventuell wieder hereinzuholen, sind die Abonnenten befugt, die Quittung der ausschließlich mit der vorgedruckten Zahlkarte erfolgten Einzahlung und die an die RAI – Radiotelevisione Italiana – geschickte Bankeinzugsermächtigung als Rechnung zu berücksichtigen. Falls die steuerlichen Voraussetzungen vorliegen, kann außerdem der verbleibende Teil der Sondergebühren vom Betriebseinkommen im Sinne des Dekretes des Präsidenten der Republik Nr. 917 vom 22.12.1986 abgezogen werden.

Ich übe eine Saison-Tätigkeit aus... Ist es möglich, die Gebührenzahlung vorübergehend auszusetzen?

Nein. Aufgrund der Klassifizierung in Bezug auf die Gebühren für das Sonderabonnement, geregelt durch Art. 16 des Gesetzes Nr. 488 v. 23.12.1999, ist keine Differenzierung des Gebührenbetrags aufgrund der Öffnungszeiten vorgesehen, und somit ist es nicht mehr möglich, die Gebühren für die saisonal geöffneten Hotels und Gastgewerbebetriebe zu reduzieren.

Ich betreibe ein Bed&Breakfast. Muss ich die Sondergebühren zahlen?

JA. Wie vorgesehen von Art. 27 des Königl. Legislativdekrets v. 21. Februar 1938, umgesetzt in das Gesetz Nr. 880 v. 4. Juni 1938 und durch Art. 2 des Legislativdekrets des Statthalters Nr. 458 v. 21. Dezember 1944, führt das Bereithalten von Geräten, die zum Empfang der Radio- und Fernsehsendungen geeignet sind oder sich dafür einrichten lassen, außerhalb des Familienhaushalts zur Pflicht, ein Sonderabonnement abzuschließen. Daher ist in allen Fällen, in denen das Gerät in Lokalen aufgestellt ist, die auch den Kunden das Sehen ermöglicht, nicht das normale Abonnement abzuschließen, sondern das Sonderabonnement. Der Minister für Kommunikationswesen hat im November 2004 (auf Anfrage des B&B-Verbandes der Region Latium) eine begründete Stellungnahme abgegeben und die Pflicht zur Zahlung der Sondergebühren auch für diese besondere Art der Tätigkeit bestätigt.

Kann ich den Namen ändern, auf den das Abonnement lautet, falls... ich die Tätigkeit an einen neuen Inhaber abtrete?

Nein. Das Abonnement ist personengebunden, daher kann eine Änderung der Inhaberschaft nicht vorgenommen werden. Die Inhaber eines Sonderabonnements, die keine Radio- und Fernsehgeräte mehr innerhalb ihres Unternehmens verwenden wollen, müssen der regional zuständigen RAI-Stelle per Einschreiben mit Empfangsbestätigung die Kündigung des Sonderabonnements mitteilen und dabei die Bestimmung des Gerätes angeben (Königl. Legislativdekret Nr. 246 v. 21.02.1938).

Was muss ich tun, wenn ich eine Tätigkeit übernehme, für die... bereits das Sonderabonnement gezahlt wird?

Wer eine Tätigkeit übernimmt, für die bereits die Sondergebühren gezahlt werden, muss die Änderung der Inhaberschaft beantragen, indem die vollständigen Daten der neuen Inhaberschaft an die regional zuständige RAI -Stelle geschickt werden (oder es kann das hier herunterladbare Formular verwendet werden).

Wie kann ich die Daten meines Sonderabonnements ändern?

Die Zahlung der Gebühren wird fällig am:

  • Am 31. Januar (Jahreszahlung)
  • Am 31. Januar und am 31. Juli (Halbjahreszahlung)
  • Am 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober (Vierteljahreszahlung)

Falls das Fälligkeitsdatum für die Zahlung auf einen Samstag oder einen Feier-/Sonntag fällt, gilt die Zahlung als fristgemäß gezahlt, wenn sie am ersten darauffolgenden Arbeitstag erfolgt.

Bei Überführung des Gerätes in ein anderes als das auf dem Abonnement angegebene Lokal oder bei Änderung der Firmenbezeichnung oder bei Erbfolge muss der Abonnent der regional zuständigen RAI-Stelle die neue Inhaberschaft mitteilen (oder es kann das hier ) herunterladbare Formular verwendet werden).

Falls sich die Anzahl der Geräte ändert, das über das erste hinausgeht, und/oder die Anzahl der Zimmer, muss der Abonnent dies ebenfalls der regional zuständigen RAI-Stelle mitteilen (oder es kann das hier herunterladbare Formular verwendet werden).

Haben Sie weitere Fragen?

südtirol privat des VPS – Verband der Privatvermieter Südtirols Gen.

Gerbergasse 40
I-39100 Bozen (BZ)

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Tel (0039) 0471 978 321
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