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Omnibusgesetz 2025

Omnibusgesetz – Neuregelung der Privatvermietung in Südtirol

Mit dem Omnibusgesetz hat das Land Südtirol neue Vorgaben für die Privatzimmervermietung beschlossen. Ziel der Regelung ist es, einheitliche Standards für die Privatzimmervermietung zu schaffen, die Qualität zu sichern und die Transparenz für Gäste und Behörden zu erhöhen. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Bestimmungen zusammen.

  1. Wer darf vermieten?

Die Vermietung von Privatzimmern ist künftig nur Personen oder Unternehmen gestattet, deren Wohnsitz bzw. Rechtssitz im selben Gebäude liegt, in dem die Unterkunft angeboten wird. Wer diese Tätigkeit als Einzelunternehmen ausübt, darf Speisen und Getränke ausschließlich an Hausgäste verabreichen. Die Betreuung der Gäste darf nur von Personen erfolgen, die zur Familiengemeinschaft gehören oder mit dieser gewohnt zusammenleben.

  1. Eintragung und Meldung

Für die Aufnahme der Tätigkeit ist eine Eintragung in das Handelsregister der Handelskammer Bozen oder in ein gleichwertiges Register eines EU-Staates erforderlich – ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten im Rahmen von „Urlaub auf dem Bauernhof“ oder reine Mietverhältnisse.

Zusätzlich ist eine Meldung bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen. Diese muss folgende Informationen enthalten:

  • Personalien des Antragstellers
  • Nachweis der beruflichen Qualifikation (Details dazu werden demnächst festgelegt)
  • Anzahl und Standort der Beherbergungsräume
  • beantragte bzw. zugewiesene Bettenzahl
  • bei Saisonbetrieben: der jeweilige Öffnungszeitraum
  1. Betriebsführung und Geschäftsführung

Die Vermietung ist vom Betriebsinhaber selbst auszuüben. Sollte dieser langfristig oder dauerhaft abwesend sein, kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Diese Ernennung muss von der Gemeinde genehmigt werden, wobei die persönliche Eignung und berufliche Qualifikation überprüft wird.

  1. Betriebsaussetzung und Einstellung

Die vorübergehende Schließung des Betriebs ist schriftlich der Gemeinde zu melden. Bei Umbauarbeiten oder anderen schwerwiegenden Gründen darf die Aussetzung maximal 3 Jahre dauern.

  1. Preisbekanntgabe

Die Preise für Unterkunft und Leistungen müssen für Gäste gut sichtbar ausgehängt werden – entweder in jedem Stockwerk, in dem Zimmer angeboten werden, oder – bei unterschiedlichen Preisen – direkt in den jeweiligen Zimmern bzw. Ferienwohnungen.

  1. Kontrolle und Sanktionen

Die Einhaltung der Vorgaben wird von den zuständigen Behörden überwacht. Die Landesregierung kann hierfür auch externe Dienstleister beauftragen. Hierfür sind in den Jahren 2025, 20267 und 2027 jeweils 60.000 Euro vorgesehen. Bei Verstößen gegen grundlegende Voraussetzungen (z. B. keine Handelsregistereintragung, fehlende Qualifikation, o.a.) kann der Bürgermeister die sofortige Betriebsschließung anordnen. Zudem droht eine Verwaltungsstrafe von 915 bis 2.739 Euro.

  1. Übergangsfristen

Für Betriebe, die ihre Tätigkeit ab dem 17. August 2022 aufgenommen haben, gilt eine Übergangsfrist bis 20. Juni 2027. Bis dahin müssen alle Voraussetzungen erfüllt werden – insbesondere die Eintragung ins Handelsregister, der Nachweis der Qualifikation und die Verlegung des Wohn- oder Unternehmenssitzes in das Gebäude der Vermietung. Betriebe, die bereits vor dem 17. August 2022 gemeldet wurden, sind von diesen neuen Vorgaben ausgenommen.

Zum Gesetzestext

südtirol privat des VPS – Verband der Privatvermieter Südtirols Gen.

Gerbergasse 40
I-39100 Bozen (BZ)

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