Mit dem Omnibusgesetz hat das Land Südtirol neue Vorgaben für die Privatzimmervermietung beschlossen. Ziel der Regelung ist es, einheitliche Standards für die Privatzimmervermietung zu schaffen, die Qualität zu sichern und die Transparenz für Gäste und Behörden zu erhöhen. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Bestimmungen zusammen.
Die Vermietung von Privatzimmern ist künftig nur Personen oder Unternehmen gestattet, deren Wohnsitz bzw. Rechtssitz im selben Gebäude liegt, in dem die Unterkunft angeboten wird. Wer diese Tätigkeit als Einzelunternehmen ausübt, darf Speisen und Getränke ausschließlich an Hausgäste verabreichen. Die Betreuung der Gäste darf nur von Personen erfolgen, die zur Familiengemeinschaft gehören oder mit dieser gewohnt zusammenleben.
Für die Aufnahme der Tätigkeit ist eine Eintragung in das Handelsregister der Handelskammer Bozen oder in ein gleichwertiges Register eines EU-Staates erforderlich – ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten im Rahmen von „Urlaub auf dem Bauernhof“ oder reine Mietverhältnisse.
Zusätzlich ist eine Meldung bei der jeweiligen Gemeinde einzureichen. Diese muss folgende Informationen enthalten:
Die Vermietung ist vom Betriebsinhaber selbst auszuüben. Sollte dieser langfristig oder dauerhaft abwesend sein, kann ein Geschäftsführer bestellt werden. Diese Ernennung muss von der Gemeinde genehmigt werden, wobei die persönliche Eignung und berufliche Qualifikation überprüft wird.
Die vorübergehende Schließung des Betriebs ist schriftlich der Gemeinde zu melden. Bei Umbauarbeiten oder anderen schwerwiegenden Gründen darf die Aussetzung maximal 3 Jahre dauern.
Die Preise für Unterkunft und Leistungen müssen für Gäste gut sichtbar ausgehängt werden – entweder in jedem Stockwerk, in dem Zimmer angeboten werden, oder – bei unterschiedlichen Preisen – direkt in den jeweiligen Zimmern bzw. Ferienwohnungen.
Die Einhaltung der Vorgaben wird von den zuständigen Behörden überwacht. Die Landesregierung kann hierfür auch externe Dienstleister beauftragen. Hierfür sind in den Jahren 2025, 20267 und 2027 jeweils 60.000 Euro vorgesehen. Bei Verstößen gegen grundlegende Voraussetzungen (z. B. keine Handelsregistereintragung, fehlende Qualifikation, o.a.) kann der Bürgermeister die sofortige Betriebsschließung anordnen. Zudem droht eine Verwaltungsstrafe von 915 bis 2.739 Euro.
Für Betriebe, die ihre Tätigkeit ab dem 17. August 2022 aufgenommen haben, gilt eine Übergangsfrist bis 20. Juni 2027. Bis dahin müssen alle Voraussetzungen erfüllt werden – insbesondere die Eintragung ins Handelsregister, der Nachweis der Qualifikation und die Verlegung des Wohn- oder Unternehmenssitzes in das Gebäude der Vermietung. Betriebe, die bereits vor dem 17. August 2022 gemeldet wurden, sind von diesen neuen Vorgaben ausgenommen.