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COVID-19: NEUE Maßnahmen

Covid-19: NEUE Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung 

Wir haben bereits die vorangegangene Verordnung Nr. 7/2021 für Sie im Überblick zusammengefasst. Diese können Sie unter DIESEM Link auf unserer Verbandswebsite einsehen.

Zur weiteren Eindämmung von Covid-19 folgte am 17.02.2021 die Verordnung Nr. 8/2021, welche weitere Maßnahmen vorsieht. Wir haben Ihnen die neuen Bestimmungen nachstehend aufgelistet. Für detaillierte Informationen, empfehlen wir die Einsicht in die entsprechende Verordnung. 

Die wichtigsten Maßnahmen auf einen Blick:

Bildung und Ausbildung

Vom 22. bis zum 28. Februar 2021 erfolgen die schulischen und didaktischen Aktivitäten der Schulen ALLER Schulstufen ausschließlich über Fernunterricht.

In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit einer zusätzlichen Betreuung bzw. die fortführende Abhaltung in Präsenz. Grundlage für die Ausnahmefälle ist die Tätigkeit und soziale Situation der Eltern. Die Ausnahmen betreffen Eltern, welchen es nicht möglich ist „smart working“ bzw. flexible Arbeitsmodelle in Anspruch zu nehmen oder Eltern, welche keine Möglichkeit haben die Kinder im familiären Umfeld in Betreuung zu geben.

Die Bereiche der Ausnahmefälle sind in der Verordnung eigens gelistet (siehe Verordnung auf Seite 3-4).

Wirtschaftliche Tätigkeiten

Vom 18. bis 28. Februar 2021 wird die Liste laut der Verordnung Nr. 07/2021 betreffend zugelassenen Detailhandel, mit DIESER Liste ersetzt.

Für Schutzhütten, sowie Gastbetriebe in Skigebieten, an Rodelpisten oder im Bereich der Talstation gelten dieselben Bestimmungen, welche für den Gastronomiebereich angewendet werden.

Zusätzliche Bestimmungen Gemeinden Meran, Riffian, Moos in Passeier und St. Pankraz

Zur Eindämmungen von Covid-19 wurden spezifische Maßnahmen für die Gemeinden Meran, Riffian, Moos in Passeier und St. Pankraz erlassen. Vom 18. Februar bis zum 07. März 2021 gelten für die genannten Gemeinden zusätzliche Maßnahmen:

  • vom 22. Februar bis 7. März 2021 sind Bewegungen außerhalb dem Gemeindegebiet untersagt, außer durch Arbeitserfordernisse, Gesundheitsgründe oder in Situationen der Notwendigkeit und Dringlichkeit. In jedem Fall muss hierfür ein negativer PCR-Test vorgelegt werden (nicht älter als 72 Stunden). Einige berufliche Bereiche sind von der Pflicht des Testens befreit (siehe Verordnung S. 5).
  • Die Tätigkeit der Friseure und Schönheitspflege bleiben ausgesetzt
  • Produktionstätigkeiten wurden eingeschränkt und Baustellen bleiben geschlossen, es wurden jedoch Ausnahmen festgelegt (Siehe Verordnung Seite 6 und 7).
  • Dienste an der Person mit Ausnahme der Wäschereien und der Bestattungsdienste sind ausgesetzt
  • Die Maßnahmen betreffend Bildung und Ausbildung, gelten in den entsprechenden Gemeinden vom 18. Februar bis 7. März 2021, dasselbe gilt für die Bestimmungen zu den Trainingseinheiten von Athleten und Athletinnen der erlaubten Ligen

Die detaillierte Verordnung, sowie den Link zu unserem Artikel, betreffend der allgemeinen Maßnahmen laut Verordnung vom 12.02.2021, finden Sie unter den nachstehenden Verlinkungen: 

zur aktuellen Verordnung Nr. 8 vom 17.02.2021
Zu den allgemeinen Bestimmungen der vorangegangen Verordnung Nr. 7/2021

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