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Öffnung ab 07. April

Covid-19: Beherbergungsbetriebe dürfen ab 07. April öffnen

Vom 7. bis 30. April gelten in Südtirol in verschiedenen Bereichen der Gesellschaft neue, etwas weniger einschränkende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen die Verbreitung des Coronavirus. Die entsprechende Verordnung (Dringlichkeitsmaßnahme Nr. 18) hat Landeshauptmann Arno Kompatscher am Donnerstagabend den 01. April 2021, unterzeichnet. So dürfen auch Beherbergungsbetriebe ab 07. April ihre Tore wieder öffnen. 

 

 

Beherbergungsbetriebe dürfen Ihre Tore mit 07. April wieder öffnen. Doch die Reiseeinschränkung bleibt. So dürfen nur Einheimische (Südtiroler) im eigenen Land urlauben.

Wir haben Ihnen die neuen Bestimmungen nachstehend aufgelistet. Für detaillierte Informationen, empfehlen wir die Einsicht in die entsprechende Verordnung.

Die wichtigsten Maßnahmen auf einen Blick:

Bewegungsfreiheit

  • Von 5 bis 22 Uhr sind wieder Bewegungen im ganzen Land ohne Eigenerklärung möglich.
  • Individuelle sportliche und Bewegungstätigkeiten im Freien sind weiterhin unter den entsprechenden Auflagen erlaubt.
  • Das Landesgebiet verlassen oder betreten darf man nur aufgrund von nachgewiesenen Arbeitserfordernissen, Gesundheitsgründen oder dringlich notwendigen Gründen und mit Eigenerklärung.
  • Während der nächtlichen Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr morgens darf man nur aufgrund von nachgewiesenen Arbeitserfordernissen, Gesundheitsgründen oder dringlich notwendigen Gründen und mit Eigenerklärung die eigene Wohnung verlassen.
  • Nicht in Südtirol Ansässige dürfen nicht zu ihren Zweitwohnungen nach Südtirol kommen

Beherbergungsbetriebe

Beherbergungsbetriebe dürfen ab 07. April öffnen. Sie müssen jedoch alle geltenden Sicherheitsmaßnahmen (Anlage A des Landesgesetzes vom 8. Mai 2020, Nr. 4)  einhalten:

  • zwischenmenschlichen Abstände müssen eingehalten werden, wobei in den Gemeinschaftsräumen ein zwischenmenschlicher Sicherheitsabstand von mindestens 1 Meter gewährleistet werden muss

Zudem dürfen Speisen und Getränke ausschließlich an Hausgäste verabreicht werden.

Gastronomie

  • Der Verkauf von Produkten zum Mitnehmen in der Gastronomie ist sowohl in Bars (bis 18 Uhr) als auch in Restaurants (bis 20 Uhr) erlaubt. Hauszustellungen sind von 5 bis 22 Uhr möglich.
  • Die Tätigkeiten der Betriebe zur Verabreichung von Speisen, der Kantinen und des durchgehenden Caterings, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an Betriebsbelegschaften/Arbeiter/Bedienstete/Studierende haben (in keinem Falle sind die Essensgutscheine gleichgestellt), gewährleisten die vertraglich vereinbarte Dienstleistung an die Betriebe
    oder Körperschaften unter Einhaltung der Gesundheits- und Hygienevorschriften und des zwischenmenschlichen Abstands.
  • Die Tätigkeit der Gastbetriebe, die sich in Autobahnrastsätten und Krankenhäusern befinden kann unter Einhaltung der geltenden Mindestabstände und Sicherheitsmaßnahmen fortgeführt werden.
  • In Bezug auf die Schanktätigkeit der Schutzhütten im Sinne des Landesgesetzes Nr. 22/1982 sowie auf die Gastbetriebe, die sich in Skigebieten, an den Rodelpisten oder im Bereich der Talstationen der Aufstiegsanlagen befinden, werden die allgemeinen Einschränkungen für den Gastronomiebereich angewandt.

Wirtschaftliche Tätigkeiten

  • Einzelhandelstätigkeit ist von Montag bis Samstag zu den normal geltenden Öffnungszeiten erlaubt, am Sonntag hingegen lediglich für Apotheken, Paraapotheken, Zeitungskioske und Tabakläden sowie Geschäfte des Lebensmittelverkaufs.
  • In Absprache mit den Vertretern der Wirtschaft und Gewerkschaften werden die Sicherheitsprotokolle ergänzt, um mehr Menschen in der Privatwirtschaft und in der öffentlichen Verwaltung regelmäßig auf das Coronavirus zu testen.

Bildung und Ausbildung

  • Ab 07. April gilt die Pflicht, sich am sog. Nasenflügeltest zu beteiligen, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu können. Schülerinnen und Schüler, die sich nicht an Nasenflügeltests beteiligen, verfolgen die didaktischen und schulischen Aktivitäten weiter im Fernunterricht.
  • Die Schülerinnen und Schüler der Oberschulen und Berufsschulen kehren in ihre Klasse zurück (max. 75%). Auch für Sie gilt die Pflicht des Nasenflügeltests.

Die detaillierte Verordnung, sowie den Link zu unserem Artikel, betreffend der allgemeinen Maßnahmen laut Verordnung vom 01.04.2021, finden Sie unter den nachstehenden Verlinkungen: 

zur aktuellen Verordnung Nr. 18 vom 01.04.2021

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