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Bestimmungen auf Landesebene

Covid-19: Bestimmungen auf Landesebene

Landeshauptmann Arno Kompatscher hat mit der Landesverordnung Nr. 25 vom 18.06.2021 neue Bestimmungen erlassen.

 Wir haben Ihnen einen Überblick über die neuen Bestimmungen nachstehend aufgelistet. Die Zusammenfassung enthält nicht alle Bereiche der erlassenen Verordnung. Für detaillierte Informationen, empfehlen wir die Einsicht in die entsprechende Verordnung. 

Die wichtigsten Maßnahmen auf einen Blick:

Bewegungen

Sportliche Aktivitäten sind erlaubt mit Einhaltung des Abstandes von 2 Metern bzw. bei anderen Bewegungstätigkeiten mit mindestens 1 Meter Abstand.

Handel und Dienstleistungen

Sämtliche Dienstleistungen an Personen müssen mit FFP2-Masken erfolgen. Sofern die Personen (Mitarbeiter oder Kunden) eine grüne Bescheinigung vorweisen können, kann die chirurgische Maske getragen werden.

In öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten ist am Eingang ein Schild anzubringen mit der Info der Höchstanzahl der Personen, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten können.

Gastronomie und Dienstleistungen

Die Tätigkeiten der Beherbergungsbetriebe werden unter Einhaltung der Protokolle und der zwischenmenschlichen Abstände ausgeübt.

Gäste müssen für den Zutritt zu den INTERNEN Wellnessbereichen KEINE grüne Bescheinigung vorweisen.

Der Verzehr von Speisen ist in öffentlichen zugänglichen Orten verboten, sofern der zwischenmenschliche Abstand von 2 Metern zwischen Personen aus unterschiedlichen Haushalten nicht eingehalten werden kann.

Schutz der Atemwege sowie Sicherheitsabstände

  • Es besteht die Pflicht immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und in geschlossenen Räumen zu tragen, sowie in jeglichen Orten im Freien, wenn der zwischenmenschliche Abstand nicht eingehalten werden kann und im jeden Fall bei Menschenansammlungen. Die Protokolle für Schulen, Produktion, Verwaltung, Sozialbereich und die Richtlinien für den Verzehr von Speisen und Getränken bleiben aufrecht.

Von den Pflichten befreit sind:

– Personen, welche eine sportliche Tätigkeit ausüben

– Kinder unter 6 Jahren

– Personen, welche Krankheiten oder Behinderungen haben, welche mit dem Tragen der Maske unvereinbar sind.

 

  • In städtischen oder außerstädtischen Verkehrsmitteln gilt die Maskenpflicht anhand einer chirurgischen oder gleichwertigen Maske
  • Es besteht die Pflicht einen zwischenmenschlichen Abstand von 1 Meter einzuhalten, mit Berücksichtigung der bestehenden Ausnahmen.
  • Der Zugang zu Parks und öffentlichen Garten ist gestattet, sofern es zu keinen Menschenansammlungen kommt und die Sicherheitsbestimmungen (Maske + Abstand) eingehalten werden. Minderjährige ist unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen der Zutritt zu Spielplatzen, Parks, öffentlichen Gärten, Erholungs-  oder Freizeitaktivitäten gestattet.

Veranstaltungen, Aufführungen und Versammlungen

  • Es ist erlaubt Feste und Veranstaltungen im Freien unter Einhaltung der geltenen Sicherheitsbestimmungen und durch Vorweis der grünen Bescheinigung abzuhalten. Es gelten bei der Verabreichung von Speisen und Getränken dieselben Bestimmungen wie für die Gastronomie.
  • Aufführungen in Theater, Konzertsäle und Kinos und anderen zugängliche Orten, auch im Freien, können durchgeführt werden mit der Zuordnung von fixen Sitzplätzen. Es gilt die Einhaltung des Sicherheitsabstandes.
  • Personen können bei Proben und Aufführungen teilnehmen oder zuschauen, sofern der Vorweis der grünen Bescheinigung vorliegt.
  • Der Besuch von Museen und kulturellen Einrichtungen und Orte finden unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen statt. Ebenso gilt dies für Spiel- und Bingosälen, Wettsälen und Kasinos, sowie für Themen- und Vergnügungsparks.

Sport

Schwimmbäder und Schwimmzentren können unter den aktuellen Bestimmungen die Tätigkeit ausüben. Voraussetzung ist die grüne Bescheinigung, sofern die Tätigkeiten nicht individuell durchgeführt werden. Der Zugang für Duschen und Umkleideräumen in geschlossen Räumen ist nur unter Vorweis der grünen Bescheinigung gestattet.

Die grüne Bescheinigung

Als grüne Bescheinigung gilt:

  • erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2
  • Genesung einer Infektion von SARS-CoV-2
  • durchgeführter SARS-CoV-2 Test mit negativem Ergebnis

Die Betreiber der genannten Tätigkeiten, müssen sich die grüne Bescheinigung vorzeigen lassen.

Es handelt sich bei den obigen Punkten um einen kompakten Überblick der erlassenen Verordnung. Wir empfehlen weiters die Einsicht in die detaillierte Verordnung. Nachstehend der Link zum Download sowie der Link zu den näheren Informationen bzgl. „CoronaPass Südtirol“. 

zur aktuellen Verordnung Nr. 25 vom 18.06.2021
zu den näheren Infos betreffen CoronaPass Südtirol

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