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„Green Pass“ Bestimmungen

Neue Bestimmungen zum Thema „Green Pass“

Das Gesetzesdekret Nr. 105 vom 23.7.2021 beinhaltet neue Bestimmungen zum Thema „Green Pass“.

Das neue Gesetzesdekret wird vom Land Südtirol übernommen und beinhaltet u.a. auch den staatlichen Notstand bis 31.12.2021. Mit 01. September folgten weitere Ergänzungen des Dekretes. 

Folgendes kann ab 6.8.2021 mit dem „Green Pass“ in Anspruch genommen werden:

Dienstleistungen und Tätigkeiten:

  • Verabreichung von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen, sitzend an den Tischen
  • Hallenschwimmbäder, Schwimmzentren, Fitnessräume, Mannschaftssport, Wellnessanlagen in geschlossenen Räumen, auch in jenen von Beherbergungsbetrieben;
  • Öffentliche Veranstaltungen, Events und Wettkämpfe;
  • Museen, andere Kulturstätten und Ausstellungen;
  • Messen, Konferenzen und Kongresse;
  • Thermalanlagen, Themenparks und Vergnügungsparks;
  • Kulturzentren, Sozialzentren, beschränkt auf die Tätigkeit in geschlossenen Räumen;
  • Spiel- und Wetthallen, Bingosäle und Spielkasinos.

Voraussetzung:

  • „Green Pass“ (Gültigkeit ab dem 15. Tag nach der Erstimpfung bis zur Zweitimpfung, sowie für 9 Monate ab der Zweitimpfung),
  • Genesung Sars-CoV-2 (Gültigkeit 6 Monate) oder
  • negativer PCR oder Antigen-Schnelltest Sars-CoV-2 (Gültigkeit 48 Stunden)

Befreiung:

Kinder unter 12 Jahren

Ausnahme:

Von der Pflicht zur Vorlage des Green Pass ausgenommen sind neben Kinder unter 12 Jahren auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen von der Impfung befreit sind.

 

Anstelle des Green Passes muss eine eigene digitale Bescheinigung vorgezeigt werden. Solange aufgrund fehlender technischer Umsetzung die digitale Bescheinigung noch nicht ausgestellt wird, können Gäste die entsprechende Bescheinigung auch in Papierform vorzeigen. Personen, welche eine solche Bescheinigung vorweisen können, müssen keinen negativen Coronatest vorweisen.

 

Die Bescheinigung über die Befreiung von der Impfpflicht muss folgendes beinhalten:

 

  • die Identifikationsdaten der betreffenden Person (Vorname, Nachname, Geburtsdatum);
  • die Formulierung „Person von der SARS-CoV-2-Impfung befreit. Gültige Bescheinigung für den Zugang zu den in Absatz 1, Art. 3 des Gesetzesdekrets Nr. 105 vom 23. Juli 2021 genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten – soggetto esente alla vaccinazione anti SARS-CoV-2. Certificazione valida per consentire l’accesso ai servizi e attività di cui al comma 1, art. 3 del DECRETO-LEGGE 23 luglio 2021, n 105“;
  • das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Bescheinigung mit folgendem Wortlaut „Zertifizierung gültig bis … – certificazione valida fino al …“ (Datum angegeben, maximal bis 30. September 2021);
  • Daten über den Impfdienst, für welchen der COVID-19-Impfarzt tätig ist (Name des Dienstes, Region);
  • Stempel und Unterschrift des bescheinigenden Arztes (auch digital);
  • Eintragungsnummer des Ärzteverzeichnisses oder Steuernummer des bescheinigenden Arztes.

Ergänzungen mit 01. September 2021

Mit 01. September wird der Vorweis des Green Pass auch für die folgenden Transportmittel benötigt:

  • Flugzeuge
  • Busse im überregionalen Verkehr und Mietbusse mit Fahrer
  • Intercity-, Intercity-Nacht und Hochgeschwindigkeitszüge
  • Schiffe und Fähren mit überregionalen Verkehr

Für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs ist der Vorweis des Green Pass weiterhin nicht verpflichtend.

Das Gesetzesdekretes Nr. 105 vom 23.7.2021 sieht außerdem vor, dass diejenigen, die eine Tätigkeit ausüben bzw. eine Dienstleistung erbringen, für welche der Zutritt nur mittels „Green Pass“ erlaubt ist, diesen kontrollieren müssen. Weitere Details dazu werden mittels Dekret folgen.

Geldstrafen von 400 bis 1.000 Euro sind für die Übertretungen dieser Bestimmungen vorgesehen, sowohl für den Gast als auch für den Betreiber bzw. Dienstleister. Eine Betriebsschließung bzw. die Einstellung der Tätigkeit von 1 bis 10 Tagen ist ab der 3. Überschreibung an 3 verschiedenen Tagen vorgesehen.

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