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Neue Landesverordnung

Covid-19: Einblick in die neue Landesverordnung

Aufgrund der aktuellen Corona Situation hat der Landeshauptmann Arno Kompatscher mit der Landesverordnung Nr. 34 vom 22.11.2021 neue Bestimmungen erlassen. Für Gemeinden, welche eine bestimmte Wocheninzidenzrate überschritten haben, eine niedrige Durchimpfungsrate aufweisen und in welchen die Zahl der Neuinfektionen besonders hoch sind wurden zusätzliche Maßnahmen erlassen. Die Bestimmungen für das gesamte Landesgebiet gelten ab sofort, die zusätzlichen Maßnahmen für rote Gemeinden ab Mittwoch, 24.11.2021 bis einschließlich 07.12.2021.

Wir haben Ihnen einen Überblick über die neuen Bestimmungen nachstehend aufgelistet. Die Zusammenfassung enthält nicht im Detail alle Bereiche der erlassenen Verordnung. Für detaillierte Informationen, empfehlen wir die Einsicht in die entsprechende Verordnung.

Folgende drei Parameter sind entscheidend, um festzulegen, ob für Gemeinden zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus umgesetzt werden müssen:

  1. Es muss eine Wocheninzidenzrate von 800 Fällen je 100.000 Einwohner überschritten werden.
  2. Die Durchimpfungsrate muss niedriger als 70 % der ansässigen Bevölkerung sein.
  3. Die Zahl der Personen, die zurzeit positiv auf das Sars-Cov-2-Virus getestet sind, muss höher als 5 Einheiten sein.

Bestimmungen auf dem gesamten Landesgebiet

Überblick

  • Pflicht zum Schutz der Atemwege in geschlossenen Räumen, mit Ausnahme der eigenen Wohnung, und immer dann, wenn der Mindestabstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann und bei allen Menschenansammlungen (z.B. Stadt- und Dorfzentren, Warteschlangen).
  • in öffentlichen Verkehrsmitteln gilt ab 6 Jahren die Pflicht zum Tragen der FFP2 Maske.
  • Tanzaktivitäten in Diskotheken und Tanzlokalen sind ausgesetzt.
  • Verstärkte Kontrollen seitens der Ordnungshüter zur Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen für die Arbeitstätigkeiten.

Zusätzliche Bestimmungen für Gemeinden mit Überschreitung der drei Parameter - Gültigkeit von 24. November bis einschließlich 7. November 2021

Gemeinden mit zusätzlichen Maßnahmen

Rodeneck, St. Pankraz, Kuens, Vintl, Ulten, Martell, Kastelbell-Tschars, Natz-Schabs, Schnals, Plaus, Kastelruth, Marling, Lajen, Burgstall, St. Ulrich, Moos in Passeier, Villnöss, St. Christina in Gröden, Rasen-Antholz, Mühlbach

Bewegungen

  • zwischen 20.00 Uhr und 05.00 Uhr sind nur die Bewegungen innerhalb des Gemeindegebietes erlaubt, die gültigen Ausnahmen müssen mittels einer ausgefüllte Eigenerklärung vorgewiesen werden
  • sportliche Aktivitäten im Freien sind erlaubt, wobei ein Mindestabstand von mindestens 2 Meter eingehalten werden muss, bei jeder anderer Aktivität gilt der 1 Meter Abstand. Zusätzlich gilt die Atemschutzpflicht. Zwischen 20.00 und 05.00 Uhr sind keine sportlichen Aktivitäten erlaubt.

 

Schutz der Atemwege sowie Sicherheitsabstände

  • Es besteht die Pflicht immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und in geschlossenen Räumen zu tragen, sowie in jeglichen Orten im Freien, wenn der zwischenmenschliche Abstand von 1 Meter nicht eingehalten werden kann und im jeden Fall bei Menschenansammlungen.

Handel- und Dienstleistungen

  • Innerhalb der Handelsbetriebe gilt für Kunden als auch für das Personal die Pflicht zum Tragen einer FFP2 Maske
  • Die Höchstanzahl in den Räumlichkeiten wurde je nach m² reduziert – Zutritte erfolgen gestaffelt

Gastronomie

  • Verabreichung von Speisen und Getränken ist bis 18.00 Uhr, sitzend mit maximal 4 Personen am Tisch, erlaubt.

Veranstaltungen und Aufführungen

  • Ausgesetzt sind alle organisierten öffentlichen Veranstaltungen jeglicher Art,  in geschlossenen Räumen, sei es im öffentlichen als auch in privaten Orten.
  • Organisierte, öffentliche Veranstaltungen im Freien sind unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen erlaubt. Es gelten Maßnahmen zur Zugangsbeschränkung und der Mindestabstand muss eingehalten werden.

Sport

  • Tätigkeiten in Schwimmbäder und Schwimmzentren, sowie Turnhallen, Fitnesszentren werden ausgesetzt
  • Sportveranstaltungen und -wettkämpfe werden ausgesetzt, außer jene von nationalen und internationalen Interesse. Trainingseinheiten für die ausgewählten Sportveranstaltungen- wettkämpfen sind unter den vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen erlaubt.

Es handelt sich bei den obigen Punkten um einen kompakten Überblick der erlassenen Verordnung. Wir empfehlen weiters die Einsicht in die detaillierte Verordnung. Nachstehend der Link zum Download. 

zur aktuellen Verordnung Nr. 34 vom 22.11.2021

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