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Neues Jahr, neue Verordnung

Covid-19: Überblick über die aktuellen Maßnahmen

Aufgrund der raschen Zunahme von Sars-CoV-2- Infektionen im Staatsgebiet durch die Omikron-Variante hat der Landeshauptmann im Rahmen der Verordnung Nr. 1 vom 05.01.2022 weitere dringende Maßnahmen zur Vorbeugung und Bewältigung des COVID19-Notstands erlassen, um die Verschlechterung der epidemiologischen Situation einzudämmen und einer solchen vorzubeugen.

Wir fassen Ihnen hier kurz die neuen Bestimmungen zusammen, welche vom 10. Jänner bis 31. März 2022 auf dem gesamten Landesgebiet gelten, empfehlen Ihnen jedoch zudem die Einsicht in die gesamte Verordnung, welche wir am Ende des Abschnittes als Download verlinken.

Super Green Pass auf dem gesamten Landesgebiet

Vorweisen des Super-Green-Passes (2G-Bescheinigung)

  • Die Betreiber der Beherbergungsbetriebe sind dazu angehalten, den Super Green Pass zu kontrollieren:

Der Zugang zu den Beherbergungsbetrieben im Landesgebiet erfolgt ausschließlich nach Vorweisen der grünen Bescheinigung (2G-Bescheinigung), ab 12 Jahren.

  • Ab 1. Februar 2022 hat der Green Pass in Italien nur mehr eine Gültigkeit von 6 Monaten (anstatt 9).
  • Diese Regelung gilt auch für ausländische Gäste. Somit haben ausländische Impfzertifikate in Italien ab 1. Februar 2022 auch nur mehr eine Gültigkeit von sechs Monaten.
  • Generell ist ergänzend zu den Maßnahmen allen Bürgerinnen und Bürgern auch in Privatwohnungen ein Schutz der Atemwege bei Anwesenheit von Gästen zu tragen.
  • Vor der Teilnahme an Treffen mit mehreren nicht im selben Haushalt lebenden Personen wird dringend empfohlen, sich auf SARS-CoV-2 testen zu lassen.

Verschärfte Massnahmen auf dem gesamten Landesgebiet

Schutz der Atemwege sowie Sicherheitsabstände

Es besteht die Pflicht, immer einen Schutz der Atemwege bei sich zu haben und diesen in allen geschlossenen Räumen zu tragen, zusätzlich ist ein zwischenmenschlicher Abstand von 1 Meter einzuhalten. Ausnahme sind jene Orte, an denen es gewährleistet ist, dass nicht in einem Haushalt lebende Personen dauerhaft voneinander isoliert bleiben; Personen, die eine sportliche Tätigkeit ausüben und Kinder unter 6 Jahren.

Grüne Bescheinigungen

Es wird unterschieden zwischen:

3G-Bescheinigung:

  • Erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2
  • Genesung von einer Infektion mit dem SARS-CoV-2
  • Durchgeführter SARS-CoV-2-Test mit negativem Ergebnis

2G-Bescheinigung:

  • Erfolgte Impfung gegen SARS-CoV-2
  • Genesung von einer Infektion mit dem SARS-CoV-2

Betreiber, die Aktivitäten ausüben, für welche die besagte Bescheinigung vorgesehen ist, müssen sich diese vorzeigen lassen.

Bewegung und allgemeine Massnahmen

  • Im Freien sind sportliche Aktivitäten und Bewegungstätigkeiten erlaubt, auch auf dafür ausgestatteten Flächen und in öffentlichen Parks, jedoch mit der Auflage, dass bei der sportlichen Aktivität ein Abstand von mindestens 2 Metern und bei jeder anderen Bewegungstätigkeit mindestens 1 Meter Abstand zu anderen Personen eingehalten wird.
  • In öffentlichen städtischen und außerstädtischen Verkehrsmitteln gilt ab 12 Jahren die allgemeine Pflicht, zum Schutz der Atemwege eine FFP2- oder gleichwertige Maske zu tragen. Bis zu einem Alter von 11 Jahren muss eine chirurgische Maske verwendet werden.
  • Der Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr, zu Aufstiegsanlagen sowie zu den anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, welche von der staatlichen Notstandsregelung vorgesehen sind, setzt das Vorweisen der grünen Bescheinigung (2G-Bescheinigung) voraus. Ausnahme sind Schüler: hier gilt 3G bis 10.02.2022.

Handel und Dienstleistungen

Das Personal und die Kundschaft müssen FFP2-Masken zum Schutz der Atemwege verwenden. Am Eingang aller gewerblichen Einrichtungen ist ein Schild angebracht, auf dem die Höchstzahl der Personen angegeben ist, die sich gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten dürfen.

Gastronomie und Beherbergungsbetriebe

  • Die Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen in Innenräumen und im Freien, sowohl am Tisch sitzend als auch an der Theke, ist nur nach dem Vorweisen der grünen Bescheinigung (2G-Bescheinigung) zulässig.
  • Eine Ausnahme bildet der Zugang zu den Kantinen (Mensen) und den durchgehenden Cateringdiensten, wofür das Vorweisen der grünen Bescheinigung (3G-Bescheinigung) erforderlich ist, wobei Voraussetzung ist, dass die Unternehmen Verträge mit den Gastbetrieben über die Verabreichung von Mahlzeiten an Arbeiter abgeschlossen haben.
  • Verboten ist der Konsum von Speisen und Getränken in der Nähe der Lokale sowie auf Straßen, Plätzen und an sonstigen öffentlich zugänglichen Orten, falls es nicht möglich ist, den zwischenmenschlichen Abstand von 2 Metern zu Personen einzuhalten, die nicht im selben Haushalt leben.
  • Der Zugang zu den Beherbergungsbetrieben im Landesgebiet erfolgt nach Vorweisen der grünen Bescheinigung (2G-Bescheinigung).

Events, Aufführungen und Veranstaltungen

Bis zum 31. Jänner 2022 ist das Abhalten von wie auch immer bezeichneten Feiern, gleichartigen Veranstaltungen und Konzerten, die Menschenansammlungen im Freien mit sich bringen, verboten.

Öffentlich zugängliche Aufführungen in Theatern, Konzertsälen, Kinos und an anderen öffentlich zugänglichen Orten, auch im Freien, sind für das Publikum nur nach Vorweisen der grünen Bescheinigung (2G-Bescheinigung), zulässig.

Bis zum Ende des epidemiologischen Covid-19- Notstands müssen sowohl die Zuschauerinnen und Zuschauer als auch die dort Beschäftigten FFP2-Masken tragen.

  • Proben der Chöre und Musikkapellen in Innenräumen: 3G-Bescheinigung.
  • Dorffeste, Messen, Tagungen und Kongresse werden nach Vorweisen der grünen Bescheinigung (2G-Bescheinigung) abgehalten.
  • Museen, Ausstellungen, und sonstige kulturelle Einrichtungen und Kulturstätten sowie Kultur-, Sozial- und Freizeitzentren und Jugendzentren, Bildungshäuser und Weiterbildungseinrichtungen, sowohl in Innenräumen als auch im Freien: 2G-Bescheinigung.
  • Tanzveranstaltungen, die in Diskotheken, Tanzlokalen und ähnlichen Lokalen, sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen stattfinden, sind bis zum 31. Jänner 2022 ausgesetzt.
  • Tätigkeiten der Schwimmbäder und Schwimmzentren, der Thermalanlagen,  der Turnhallen, der Fitnesszentren, der wie auch immer benannten Sportzentren und der Wellnessanlagen setzen in geschlossenen Räumen das Vorweisen der grünen Bescheinigung (2G-Bescheinigung) voraus.

Es handelt sich bei den obigen Punkten um einen kompakten Überblick der erlassenen Verordnung. Wir empfehlen weiters die Einsicht in die detaillierte Verordnung. Nachstehend der Link zum Download. 

zur aktuellen Verordnung Nr. 01 vom 05.01.2022

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