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COVID-19: Lockdown

COVID-19: LOCKDOWN – Einschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeiten

Die Produktions-, Handwerks- und Dienstleistungstätigkeiten werden, bis auf bestimmte Ausnahmen, mit der Verordnung des Landeshauptmanns Arno Kompatscher Nr. 69 vom 12. November 2020 eingestellt. Die Maßnahmen dieser Verordnung sind ab Samstag, 14. November 2020, in Kraft und haben eine Gültigkeit bis einschließlich Sonntag, 29. November 2020. Ebenso werden die in der Verordnung des Landeshauptmanns Nr. 68 vom 8. November 2020 vorgesehenen Maßnahmen bis einschließlich Sonntag, 29. November 2020, verlängert.

Die wichtigsten Maßnahmen auf einen Blick:

Beherbergungsbetriebe

Die Beherbergungsstrukturen auf dem Landesgebiet dürfen nur folgende Gäste beherbergen:

  • Gesundheitspersonal, das für den Notstand eingesetzt wird.
  • Personen, welche von der Agentur für Bevölkerungsschutz eingestellt wurden.
  • Personen, die sich aus Arbeitsgründen in Südtirol aufhalten.

Innerhalb der Beherbergungsbetriebe dürfen Speisen und Getränke ausschließlich an Hausgäste verabreicht werden.

Diese Bestimmungen gelten bis zum 29. November.

Gastronomie

Die Tätigkeiten der Kantinen (Mensen) und der durchgehenden Cateringdienste auf Vertragsbasis sind ausgesetzt, mit Ausnahme jener für das Sanitätspersonal, die Ordnungskräfte und den Bevölkerungsschutz.
Es ist auch die Tätigkeit jener Speisebetriebe ausgesetzt, welche Dienstleistungsverträge zur Verabreichung von Mahlzeiten an die Belegschaft/Arbeiter/Bediensteten haben. Somit dürfen Speisebetriebe, welche den sogenannten Mensaersatzdienst anbieten, die Arbeiter nicht mehr im Betrieb verköstigen.
Der Lieferservice, z. B. direkt zur Baustelle, ist hingegen weiterhin bis 22 Uhr zulässig. Auch der Abholservice (Take-away) ist weiterhin bis 20 Uhr zulässig. Die Konsumation von Speisen und Getränken an öffentlichen Orten im Freien ist hingegen weiterhin verboten.

Wirtschaftliche Tätigkeiten

Alle Produktionstätigkeiten der wirtschaftlichen Tätigkeiten sind ausgesetzt, ausgenommen davon sind folgende Tätigkeiten:

  • Tätigkeiten, die bereits durch die Verordnung Nr. 68 vom 8. November 2020 zulässig sind;
  • Tätigkeiten, die in diesem Dokument angeführt sind;
  • Tätigkeiten, deren Unterbrechung die Wiederaufnahme der Produktion oder die Lieferung von Produkten, die für systemerhaltende Lieferketten notwendig sind, beeinträchtigen würde. Diese Tätigkeiten können aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann ohne Unterbrechung bis zu einer allfälligen Aussetzung durch die Behörde fortgeführt werden.
  • Tätigkeiten, die dazu dienen, die Kontinuität der Lieferketten der in diesem Dokument angeführten Tätigkeiten sowie die für die Öffentlichkeit notwendigen Dienste und wesentlichen Dienstleistungen zu gewährleisten.
  • Tätigkeiten mit einem kontinuierlichen Produktionszyklus, deren Unterbrechung zu schweren Schäden an der Anlage selbst oder zur Gefahr von Unfällen führt.
  • Der Transport, der Vertrieb und die Lieferung von Agrar- und Lebensmittelprodukten.

Die gewerbliche Tätigkeit in Betriebswerkstätten darf ausschließlich zur Fertigstellung von bereits bestellten Produkten ohne Kundenkontakt und unter Einhaltung der geltenden Sicherheitsmaßnahmen weiterhin ausgeübt werden.

Dienstleistungsberufe sehen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die weitestgehende Anwendung der agilen Arbeitsmodalitäten vor. Diese Tätigkeiten werden ohne Kundenkontakt ausgeübt.

Baustellen

Alle Baustellen sind geschlossen, mit folgenden Ausnahmen:

  • Bauarbeiten, die nötig sind, um die Erbringung von grundlegenden öffentlichen Diensten für die Bevölkerung zu gewährleisten, sowie jene von nationalem und europäischem Interesse;
  • Baustellen für öffentliche Infrastrukturen;
  • Baustellen, um von Schadensereignissen oder Fehlfunktionen betroffene Anlagen zu sanieren, sowie alle Wartungs- und Installationsarbeiten;
  • Baustellen mit besonderer Dringlichkeit oder strategischer Bedeutung, deren Schließung zu nachweislich relevanten Schäden führt. Aufgrund begründeter Meldung an den Landeshauptmann kann die Baustelle ohne Unterbrechung fortgeführt werden, bis zur allfälligen Aussetzung.

Zulässig sind jedenfalls die für die Schließung der Baustellen nötigen Tätigkeiten, sowie jene, um die Baustellen und die bereits realisierten Bauarbeiten sicherzustellen. Ebenso zulässig sind die durch ein einzelnes Unternehmen durchgeführten Eingriffe, bei denen es keinen Kontakt mit Dritten gibt.

Für alle Baustellen gelten neben den bereits geltenden Bestimmungen und Sicherheitsprotokollen, folgende verschärfte Maßnahmen:

  • Reduzierung der sozialen Kontakte durch verpflichtendes Mittagessen auf der Baustelle;
  • Baustellenbesprechungen online oder im Freien mit Maske und Abstand;
  • Maßnahmen zur Reduzierung der Personen in den Betriebsautos sowie zur Verkleinerung und Trennung von Arbeitsgruppen.

Für alle zugelassenen wirtschaftlichen Tätigkeiten und auf den Baustellen gilt zudem, dass kein Kundenkontakt stattfinden darf. Zusätzlich müssen noch folgende verschärfte Maßnahmen in die allfälligen Sicherheitsprotokolle aufgenommen werden:

  • Zur Reduzierung der Anzahl an Personen muss die 1/10-Regelung angewandt werden.
  • Die Maßnahmen zur Reinigung und Desinfizierung von Arbeitsplätzen werden verstärkt.
  • Es kann nur das Personal eingesetzt werden, das bei vom Landesgesundheitsdienst organisierten Corona-Screenings teilnimmt.

Bildung und Ausbildung

Vom 16. bis zum 22. November 2020 erfolgen die schulischen und didaktischen Aktivitäten der Schulen aller Schulstufen ausschließlich über Fernunterricht. Die pädagogische Arbeit in Präsenz in den Kindergärten und in den Kleinkinderbetreuungsdiensten wird ausschließlich für jene Kategorien gewährleistet, die in der Folge genannt werden. Die schulischen und didaktischen Aktivitäten können für jene Schülerinnen und Schüler der Grundschulen weiterhin in
Präsenz erfolgen, deren Eltern oder Vormund in einem der folgenden Bereichen tätig sind und welche keine andere Möglichkeit haben, die Kinder im familiären Umfeld zu betreuen oder keine Formen von flexiblen Modellen der Arbeitszeitgestaltung oder von smart working in Anspruch nehmen können:

  • in den essentiellen Diensten des Gesundheitswesens;
  • soziale und sozio-sanitäre Dienste;
  • bei den Ordnungs- oder Rettungskräften;
  • im öffentlichen Personennahverkehr und im Postdienst;
  • beim Bevölkerungsschutz;
  • im Handel von Lebensmitteln oder Gütern des täglichen Bedarfs;
  • in Apotheken oder Parapharmazien;
  • pädagogische Fachkräfte, Lehrer, Kleinkindbetreuer oder Mitarbeiter*innen für Integration, welche zurzeit pädagogische Begleitung oder Unterricht in Präsenz leisten;
  • Eltern von Kleinkind- Kindergartenoder Grundschulkindern, die sich nachweislich in einer schwierigen sozialen Situation befinden

Weiters können schulische und didaktische Aktivitäten in Präsenz auch für Kinder und Jugendliche aller Schulstufen und für die Kleinkinderbetreuungsdienste erteilt werden, die Anrecht auf Maßnahmen gemäß Gesetz 104/92 haben oder deren Familie sich in einer schwierigen sozialen Situation befindet, die vom Sozialsprengel begleitet wird.

Bewegungsfreiheit

Weiterhin gilt die in der Verordnung Nr. 68/2020 vorgesehene Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Die Einstufung der Autonomen Provinz Bozen durch die Maßnahme des Gesundheitsministers vom 10. November 2020 als Risikozone der Stufe 4 (Rote Zone) ändert an der in ganz Südtirol bereits seit dem 9. November 2020 geltenden Einschränkung der Bewegungsfreiheit nichts, da die staatliche Bestimmung vorsieht, dass jede Bewegung innerhalb eines als „Rote Zone“ bzw. aus oder in ein als „Rote Zone“ eingestuftes Gebiet nur aus nachgewiesenen Arbeitserfordernissen, Gesundheitsgründen oder Situationen der Notwendigkeit zulässig ist.
Die Verordnung des Landeshauptmanns sieht vor, dass jede Bewegung in ein Gemeindegebiet oder aus dem Gemeindegebiet untersagt ist, es sei denn, diese Bewegung ist durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, aus Gesundheitsgründen oder Situationen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit begründet. Die Rückkehr zum eigenen Domizil, Wohnort oder Wohnsitz oder zu jenem des Partners ist gestattet.
Auch innerhalb des Gemeindegebietes sind nur mehr jene Bewegungen erlaubt, die durch nachgewiesene Arbeitserfordernisse, aus gesundheitlichen Gründen oder Umständen der Notwendigkeit oder Dringlichkeit (darunter die Notwendigkeit, sich zu pflegebedürftigen Personen zu begeben, die Hunde zur nächstgelegenen Hundeauslaufzone zu bringen, oder die Rückkehr – nach dem Arbeitsende – zum eigenen Wohnsitz oder zu jenem des Partners) begründet sind. Ebenso ist es zulässig, die Schulen, Kindergärten und die Kleinkinderbetreuung in Präsenz zu erreichen.
Als Nachweis für die Zulässigkeit der Bewegungen muss eine Eigenerklärung vorgelegt werden, welche auch direkt bei einer Kontrolle verfasst werden kann, aus der die Gründe der Bewegung hervorgehen.
Die Bürgermeister können mit einer eigenen Maßnahme weitere Präzisierungen der Bewegungen innerhalb des Gemeindegebietes erlassen.

Sport und Bewegung

Die motorische Aktivität in der Nähe der eigenen Wohnung ist weiterhin erlaubt. Dabei ist ein Abstand von mindestens 2 Metern zu jeder nicht im eigenen Haushalt zusammenlebenden Person einzuhalten und es muss ein Schutz der Atemwege getragen werden. Ebenso ist es erlaubt, ausschließlich im Freien und individuell Sport zu betreiben.
Die Bürgermeister können mit einer eigenen Maßnahme weitere Präzisierungen der Bewegung innerhalb des Gemeindegebietes erlassen.

In den Sportdisziplinen mit Ligameisterschaften sind organisierte Trainingseinheiten ausschließlich für Athletinnen und Athleten erlaubt, die von jetzt an bis Ende 2020 an internationalen Meisterschaften, nationalen Profisport-Meisterschaften oder nationalen Amateursport-Meisterschaften der höchsten Liga teilnehmen, die planmäßig im Kalender des zuständigen CONI/CIP Sportfachverbandes (FSN oder DSA) aufscheinen und nicht ausgesetzt sind. Unabhängig von der Bezeichnung ist mit Amateursport-Meisterschaft der höchsten Liga nur die oberste Serie gemeint und nicht deren eventuelle Unterteilungen.
In den Sportdisziplinen ohne Ligameisterschaften sind organisierte Trainingseinheiten ausschließlich für Athletinnen und Athleten erlaubt, die bereits für internationale Meisterschaften oder nationale Meisterschaften der absoluten Kategorie qualifiziert sind, die planmäßig im Kalender des zuständigen CONI/CIP Sportfachverbandes (FSN oder DSA) aufscheinen und nicht ausgesetzt sind, sowie für Athletinnen und Athleten, die 2020 in die Nationalmannschaften der absoluten Kategorie eines CONI/CIP Sportfachverbandes (FSN oder DSA) einberufen wurden bzw. bereits einem solchen Kader oder einer sogenannten Militärsportgruppe als „Effettivi“ angehören. Die Teilnahme der dazu ermächtigten Athletinnen und Athleten an den Trainingseinheiten setzt in jedem Fall mindestens einmal wöchentlich die Durchführung eines Antigen-Tests voraus. Alle Trainingseinheiten finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit sowie unter Einhaltung der Sicherheitsprotokolle des zuständigen nationalen oder internationalen Sportfachverbands statt.
Die zwischengemeindlichen Bewegungen der zur Teilnahme an obgenannten Trainingseinheiten ermächtigten Athletinnen und Athleten sind erlaubt.
Die Bestimmungen dieses Punkts gelten auch für Athletinnen und Athleten, die von außerhalb der Provinz und aus dem Ausland kommen.
Die Anlagen in den Skigebieten dürfen nur von den oben genannten Athletinnen und Athleten benutzt werden.

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