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COVID-19: Hilfspaket Land

COVID-19: Hilfspaket vom Land

Das Hilfspaket auf Landesebene wurde bereits Mitte März festgelegt. Nun wurden die letzten Details dazu veröffentlicht. Die Gesuche können seit 19. April 2021 bis zum 30. September 2021 eingereicht werden und werden innerhalb von 4 Wochen ab Antragsstellung ausbezahlt.

Die Beherbergungsbetriebe benötigen dringend Hilfe, da die Wintersaison nicht wie geplant im Dezember starten konnte und nun definitiv verloren ist und auch die Aussichten für das Frühjahr sehr unsicher sind.

Zur Existenzsicherung von Betrieben, welche durch die Auswirkungen der Pandemie betroffen sind, gibt es nun Beihilfen seitens des Landes in Form von Zuschüssen für Kleinstunternehmen, welche in der Handelskammer als Betriebe eingetragen sind.  Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Unterstützung ist ein Umsatzrückgang von min. 30% in einem definierten Zeitraum. Ansuchen um die genannten Beiträge können bis 30. September 2021 eingereicht werden.

 

Verlustbeiträge für PRIVATVERMIETER

Um Verlustbeiträge können Kleinstunternehmen und somit auch Privatvermieter ansuchen, die unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. die Tätigkeit innerhalb 31.03.2021 aufgenommen haben
  2. im letzten Geschäftsjahr ein besteuerbares Einkommen von max. 50.000 Euro bzw. 85.000 Euro für Betriebe mit mindestens zwei Inhabern (Familienunternehmen)
    Entspricht:

    • Bei Einzelunternehmen der Gesamtsumme der besteuerbaren Einkommen laut den jeweiligen Übersichten zur Einkommensermittlung aus kontinuierlich ausgeübter freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit (Übersichten RG, RE, RF und LM).
    • Bei Gesellschaften dem besteuerbaren Gesamteinkommen (Übersichten RG, RE und RF) zuzüglich der in Abzug gebrachten Co.co.co. – Vergütungen der Gesellschafter.
    • Bei Familienunternehmen der Summe des vom Unternehmer und von seinen mitarbeitenden Familienmitgliedern zu versteuernden Einkommens (Übersichten RG und RF).
  3. Im Geschäftsjahr 2019 einen Umsatz von mindestens 15.000,00 € erreicht haben. Antragsteller, welche die Tätigkeit ab 01.10.2019 begonnen haben, müssen einen Umsatz von durchschnittlich mindestens 700,00 € pro Tätigkeitsmonat bis zum 31.03.2021 erreicht haben.

 

Voraussetzung:

Ein Umsatzrückgang von min. 30% im Zeitraum 01.10.2020 – 31.03.2021 im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres.
Der Umsatz dieses Zeitraumes muss um nachstehende Beträge erhöht werden:

  • Erhaltene Beiträge im Sinne des Gesetzesdekretes 137/2020 (sg. “ristori”)
  • Erhaltene Beiträge im Sinne des Gesetzesdekretes 149/2020 (sg. “ristori bis”)
  • Erhaltene Beiträge im Sinne des Art. 2 des Gesetzesdekretes 172/2020
  • Erhaltene Landesbeiträge im Sinne des Beschlusses der Landesregierung 699/2020 i.g.F. (Zuschüsse an Unternehmen, welche in besonders betroffenen Wirtschaftssektoren tätig sind), in Höhe von einem Viertel des Gesamtbetrages
  • Zustehende Landesbeiträge im Sinne des Beschlusses der Landesregierung 289/2021 (Zuschüsse für Sporthallen, Fitnesszentren und Tanzkurse), in Höhe von einem Viertel des Gesamtbetrages

Der Umsatz entspricht der Summe der ausgestellten Rechnungen, Belegen, Quittungen und Tagesinkassi – alle unabhängig vom Inkasso.

Hat der Antragsteller die Tätigkeit im Zeitraum 01.10.2019 – 31.03.2020 für mehr als 30 Tage aufgrund von Krankheit, Elternurlaub, Unbenutzbarkeit der Betriebsstätte oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ausgesetzt, erfolgt der Vergleich mit dem Umsatz des Jahres davor.

Für Antragsteller, welche die Tätigkeit ab 01.10.2019 begonnen haben, ist kein Nachweis eines Umsatzrückganges erforderlich.

 

Höhe des Zuschusses (“Befristeter Rahmen – Punkt 3.1.”)

  • 3.000,00 € für die Antragstellenden, welche die Tätigkeit ab 01.10.2019 begonnen haben;
  • 5.000,00 € für die Antragstellenden, welche die Tätigkeit innerhalb 30.09.2019 begonnen haben und im Jahr 2019 bis zu 2 Personen beschäftigt haben*;
  • 7.500,00 € für die Antragstellenden, welche die Tätigkeit innerhalb 30.09.2019 begonnen haben und im Jahr 2019 mehr als 2 und bis zu 4 Personen beschäftigt haben *;
  • 10.000,00 € für die Antragstellenden, welche die Tätigkeit innerhalb 30.09.2019 begonnen haben und im Jahr 2019 mehr als 4 Personen beschäftigt haben *.

* in Jahresarbeitseinheiten – JAE – auf das gesamte Unternehmen angegeben. Umfasst die Angestellten, für das Unternehmen tätige Personen, mitarbeitende Eigentümer sowie Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit im Unternehmen ausüben. Lehrlinge sind nicht zu berücksichtigen.

Antrag stellen

Die Gesuche können ab 19. April 2021 bis 30. September 2021 über den E-Government-Service (EGov-Dienst) mittels SPID gestellt werden. Die Auszahlung soll ziemlich rasch, sprich innerhalb von 4 Wochen ab Antragsstellung, erfolgen.

Es gibt 2 Möglichkeiten den Antrag über den EGov-Dienst mittels SPID zu stellen:

  • vom Unternehmer selbst
  • von einer Vertretung (z. B. VPS für Buchhaltungskunde, Wirtschaftsberater…)

Ansuchen

In eigener Sache

Wenn wir als VPS für Sie das Ansuchen machen sollen,
dann melden Sie sich unter 0471 978321 oder info@vps.bz.it 

Detaillierte Infos zu den Zuschüssen an Unternehmen

Covid-19: Zuschüsse an Unternehmen

Hinweis zum Landesbeitrag 2020

Der Steuereinbehalt von 4%, welchen die Betriebe beim Landesbeitrag 2020 (im letzten Jahr) abgezogen bekommen haben, erhalten die Betriebe in nächster Zeit doch ausbezahlt. Somit erhalten die Betriebe, welche Anspruch auf Euro 5.000,00.- hatten, die Differenz von Euro 200,00.- ausbezahlt.

südtirol privat des VPS – Verband der Privatvermieter Südtirols Gen.

Gerbergasse 40
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Kontakt

Tel (0039) 0471 978 321
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